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   OLG Hamm, 10.05.2005 - 15 W 114/05   

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https://dejure.org/2005,8352
OLG Hamm, 10.05.2005 - 15 W 114/05 (https://dejure.org/2005,8352)
OLG Hamm, Entscheidung vom 10.05.2005 - 15 W 114/05 (https://dejure.org/2005,8352)
OLG Hamm, Entscheidung vom 10. Mai 2005 - 15 W 114/05 (https://dejure.org/2005,8352)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Abwandlung der Namensführung weiblicher Namensträger im griechischen Sprachgebrauch; Eintragung in deutsche Personenstandsbücher; Bindung des Standesbeamten an die Eintragung eines Nationalpasses; Transliteration in lateinische Buchstaben

  • Judicialis

    EGBGB Art. 10; ; NamÜbK Art. 2 Abs. 1

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unrichtigkeit der Wiedergabe des Familiennamens einer griechischen Staatsangehörigen im Geburtseintrag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2005, 1672 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Hamm, 09.07.1981 - 15 W 56/81

    Antrag auf Berichtigung eines Geburtseintrags ; Statthaftigkeit einer sofortigen

    Auszug aus OLG Hamm, 10.05.2005 - 15 W 114/05
    Dies ist für die sprachliche Abwandlung von Namen weiblicher Namensträger im griechischen Sprachgebrauch anerkannt (OLG Hamburg StAZ 1970, 52; Senat OLGZ 1970, 210; OLGZ 1982, 34, 37 f.).

    Gerade in der einheitlichen Angabe von Familien- und Vornamen einer Person in den Personenstandsregistern der einzelnen Staaten besteht ausweislich seiner Präambel der maßgebliche Zweck des NamÜbK (BGH NJW-RR 1994, 578, 579; Senat OLGZ 1982, 34, 40).

  • BGH, 27.10.1993 - XII ZB 91/93

    Begriff der anderen Urkunde

    Auszug aus OLG Hamm, 10.05.2005 - 15 W 114/05
    Um eine andere Urkunde in diesem Sinn handelt es sich nach gefestigter Rechtsprechung auch bei einem von den Behörden des Heimatstaates der betroffenen Person ausgestellten Reisepaß (BGH NJW-RR 1994, 578), dessen Wiedergabe des Namens auch dann Grundlage einer durchzuführenden Berichtigung sein kann, wenn die zu berichtigende Eintragung bereits vor dem Inkrafttreten des NamÜbK erfolgt ist (OLG Frankfurt StAZ 1996, 330; OLG Köln OLGR 1999, 85; KG StAZ 2000, 216; OLG Stuttgart StAZ 2005, 77; Senat StAZ 2002, 124).

    Gerade in der einheitlichen Angabe von Familien- und Vornamen einer Person in den Personenstandsregistern der einzelnen Staaten besteht ausweislich seiner Präambel der maßgebliche Zweck des NamÜbK (BGH NJW-RR 1994, 578, 579; Senat OLGZ 1982, 34, 40).

  • OLG Stuttgart, 29.11.2004 - 8 W 414/04

    Personenstandsverfahren auf Berichtigung eines griechischen Familiennamens im

    Auszug aus OLG Hamm, 10.05.2005 - 15 W 114/05
    Um eine andere Urkunde in diesem Sinn handelt es sich nach gefestigter Rechtsprechung auch bei einem von den Behörden des Heimatstaates der betroffenen Person ausgestellten Reisepaß (BGH NJW-RR 1994, 578), dessen Wiedergabe des Namens auch dann Grundlage einer durchzuführenden Berichtigung sein kann, wenn die zu berichtigende Eintragung bereits vor dem Inkrafttreten des NamÜbK erfolgt ist (OLG Frankfurt StAZ 1996, 330; OLG Köln OLGR 1999, 85; KG StAZ 2000, 216; OLG Stuttgart StAZ 2005, 77; Senat StAZ 2002, 124).
  • OLG Hamm, 06.11.2001 - 15 W 217/01

    Antrag auf Berichtigung der Schreibweise des Familiennamens der Eltern und des

    Auszug aus OLG Hamm, 10.05.2005 - 15 W 114/05
    Um eine andere Urkunde in diesem Sinn handelt es sich nach gefestigter Rechtsprechung auch bei einem von den Behörden des Heimatstaates der betroffenen Person ausgestellten Reisepaß (BGH NJW-RR 1994, 578), dessen Wiedergabe des Namens auch dann Grundlage einer durchzuführenden Berichtigung sein kann, wenn die zu berichtigende Eintragung bereits vor dem Inkrafttreten des NamÜbK erfolgt ist (OLG Frankfurt StAZ 1996, 330; OLG Köln OLGR 1999, 85; KG StAZ 2000, 216; OLG Stuttgart StAZ 2005, 77; Senat StAZ 2002, 124).
  • OLG Köln, 30.09.1998 - 16 Wx 138/98

    Berichtigung abgeschlossener Einträge griechischer Namen im deutschen

    Auszug aus OLG Hamm, 10.05.2005 - 15 W 114/05
    Um eine andere Urkunde in diesem Sinn handelt es sich nach gefestigter Rechtsprechung auch bei einem von den Behörden des Heimatstaates der betroffenen Person ausgestellten Reisepaß (BGH NJW-RR 1994, 578), dessen Wiedergabe des Namens auch dann Grundlage einer durchzuführenden Berichtigung sein kann, wenn die zu berichtigende Eintragung bereits vor dem Inkrafttreten des NamÜbK erfolgt ist (OLG Frankfurt StAZ 1996, 330; OLG Köln OLGR 1999, 85; KG StAZ 2000, 216; OLG Stuttgart StAZ 2005, 77; Senat StAZ 2002, 124).
  • KG, 04.04.2000 - 1 W 8107/99
    Auszug aus OLG Hamm, 10.05.2005 - 15 W 114/05
    Um eine andere Urkunde in diesem Sinn handelt es sich nach gefestigter Rechtsprechung auch bei einem von den Behörden des Heimatstaates der betroffenen Person ausgestellten Reisepaß (BGH NJW-RR 1994, 578), dessen Wiedergabe des Namens auch dann Grundlage einer durchzuführenden Berichtigung sein kann, wenn die zu berichtigende Eintragung bereits vor dem Inkrafttreten des NamÜbK erfolgt ist (OLG Frankfurt StAZ 1996, 330; OLG Köln OLGR 1999, 85; KG StAZ 2000, 216; OLG Stuttgart StAZ 2005, 77; Senat StAZ 2002, 124).
  • OLG München, 28.05.2009 - 31 Wx 43/09

    Personenstandsverfahren: Transliteration eines in einem griechischen

    Ein ausländischer amtlicher Ausweis ist eine solche "andere" Urkunde i.S.v. Art. 2 Abs. 1 NamÜbK (BGH FamRZ 1994, 225; OLG Stuttgart StAZ 2005, 77; vgl. aber zur Unterscheidung zwischen Schreibweise und Wortlaut eines Namens OLG Hamm StAZ 2005, 262 und Staudinger/Hepting Art. 10 EGBGB Rn. 59).
  • AG Hagen, 06.03.2007 - 8 III 37/07

    Keine Berichtigung der unüblichen lateinischen Schreibweise des Vornamens eines

    Es besteht auch keine Notwendigkeit, dass die deutschen Gerichte und Behörden unter Missachtung der Voraussetzungen des § 47 PStG eine Berichtigung durchführen, damit die früheren Personenstandbeurkundungen mit der Schreibweise in dem neuen Pass übereinstimmen, da das griechische Generalkonsulat Düsseldorf in einer Stellungnahme vom 30.09.2003 (vgl. OLG Hamm StAZ 2005, 262 ff) mitgeteilt hat, dass die lateinische Schreibweise bei der Passausstellung auf Antrag des Inhabers abweichend von der üblichen Norm (ELOT 743 bzw. ISO 843) eingetragen werden kann, z. B. wenn eine abweichende Form im Vorpass oder in sämtlichen anderen öffentlichen Urkunden benutzt wird.
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